Robehuuser Wuchemärt

jeden Samstag von 08.00 bis 11.00 Uhr
(März bis Dezember)

 Powered by CaviServices
 
 
» mitgliedschaft » statuten

Statuten

Art. 1
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Quartierverein Robenhausen bezweckt die Gestaltung eines lebendigen Quartier- und Gemeinschaftsgeistes und die Wahrung der Interessen des Quartiers gegen- über Behörden und Privaten in allen Fragen von allgemein öffentlicher Bedeutung.

Er sucht diese Ziele zu erreichen durch
  • Anregung und Förderung von kulturellen, gesellschaftlichen oder gemeinnützigen Aktivitäten im Quartier.
  • Organisation von Veranstaltungen zur Integration von Neuzuzügern oder Einsamen und Unterstützung aller Bestrebungen zu Aktivierung der Bevölkerung.
  • Anregung und Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens und Unter-
    stützung aller Bestrebungen zur Pflege des Rieds und zur Erhaltung des
    Robenhauser Ortsbildes.
  • Pflege einer guten Informationspolitik.
  • Pflege und Aufbau von Quartiertraditionen.
  • Stellungnahme und nötigenfalls Intervention bei Behörden und Privaten zur
    Orts- und Quartierplanung, zu Bauvorhaben aller Art und zu Verkehrsfragen.
Art. 2
 
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt keine Privatinteressen und pflegt mit den Quartier- und Ortsvereinen gute Beziehungen.
Art. 3
 
Mitglied des Vereins kann jeder werden, sofern er sich mit den Statuten einverstanden erklärt. Der Eintritt ist jederzeit möglich.
Art. 4
 
 
Über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitlieder entscheidet der Vorstand.
Abgewiesene und Ausgeschlossene können an die Vereinsversammlung rekurrieren. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
Art. 5
 
Der Austritt ist nach schriftlicher Kündigung auf Ende eines Kalenderjahres und nach
Erfüllung aller Verpflichtungen möglich.
Art. 6 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 7
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung und die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) nach Bedarf gebildete Arbeitsgruppen, deren Zusammensetzung und Organisation
    sich nach der jeweiligen Aufgabe richtet.

Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern; die Zahl kann nach Bedarf durch Beschluss der Generalversammlung verändert werden. Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 8
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der ordentlichen Generalversammlung, die normalerweise im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden muss, liegen folgende Geschäfte ob:

a) Wahl der Stimmenzähler
b) Protokoll
c) Jahresbericht
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Allfällige Wahlen
g) Allfällige Anträge
h) Verschiedenes und Umfrage
Art. 9
 
 
 
Bei Abstimmungen entscheidet das relative, bei Wahlen im ersten Wahlgang das
absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden. Bei Wahlen und
Abstimmungen kann durch einen Drittel der Anwesenden die geheime Stimmabgabe
verlangt werden.
Art. 10
 
 
Versammlungen werden je nach Bedürfnis vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Quartiervereins einberufen.
Art. 11
 
 
Für eine allfällige Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung eines allfällig vorhan- denen Vereinsvermögen entscheidet die Auflösungsversammlung.
Art. 12
 
 
Anträge müssen dem Vorstand zur Prüfung und Antragstellung mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Die Einladung hat 3 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 13 Der Jahresbeitrag beträgt für Familien- oder Einzelmitgliedschaft Fr. 20.--
Art. 14
 
 
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persön- liche Haftung der Vereinsmitglieder besteht nur im Rahmen des statutarischen Mitgliederbeitrages.
   

Diese Statuten wurden von der Gründerversammlung am 3. September 1976 genehmigt.
Änderung des Art. 3 an der Generalversammlung vom 23. März 1984.
Zusätzliche Art. 13 und 14 an der Generalversammlung vom 22. März 2002.

 
Wetzikon, im August 2002


  
.:  © 2010 - Quartierverein Robenhausen, Wetzikon ZH  :.