Art.
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Der
Quartierverein Robenhausen bezweckt die Gestaltung eines lebendigen
Quartier- und Gemeinschaftsgeistes und die Wahrung der Interessen des
Quartiers gegen- über Behörden und Privaten
in allen Fragen von allgemein öffentlicher Bedeutung.
Er sucht diese Ziele zu erreichen durch
- Anregung und
Förderung von kulturellen, gesellschaftlichen oder
gemeinnützigen Aktivitäten im Quartier.
- Organisation von
Veranstaltungen zur Integration von Neuzuzügern oder Einsamen
und Unterstützung aller Bestrebungen zu Aktivierung der
Bevölkerung.
- Anregung und
Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens und Unter-
stützung aller Bestrebungen zur Pflege des Rieds und zur
Erhaltung des
Robenhauser Ortsbildes.
- Pflege einer guten
Informationspolitik.
- Pflege und Aufbau von
Quartiertraditionen.
- Stellungnahme und
nötigenfalls Intervention bei Behörden und Privaten
zur
Orts- und Quartierplanung, zu Bauvorhaben aller Art und zu
Verkehrsfragen.
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Art.
2
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Der
Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt keine
Privatinteressen und pflegt mit den Quartier- und Ortsvereinen gute
Beziehungen. |
Art.
3
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Mitglied
des Vereins kann jeder werden, sofern er sich mit den Statuten
einverstanden erklärt. Der Eintritt ist jederzeit
möglich. |
Art.
4
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Über
die Aufnahme und den Ausschluss der Mitlieder entscheidet der Vorstand.
Abgewiesene und Ausgeschlossene können an die
Vereinsversammlung rekurrieren. Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Bezahlung des Mitgliederbeitrages. |
Art.
5
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Der
Austritt ist nach schriftlicher Kündigung auf Ende eines
Kalenderjahres und nach
Erfüllung aller Verpflichtungen möglich. |
| Art.
6 |
Als
Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. |
Art.
7
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Die
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung und die Vereinsversammlung
b) der
Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) nach Bedarf gebildete Arbeitsgruppen, deren Zusammensetzung und
Organisation
sich nach der jeweiligen Aufgabe richtet.
Der Vorstand besteht aus
9
Mitgliedern; die Zahl kann nach Bedarf durch Beschluss der
Generalversammlung verändert werden. Die Generalversammlung
wählt den Präsidenten und die weiteren
Vorstandsmitglieder
für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Im
übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst.
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Art.
8
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Der
ordentlichen Generalversammlung, die normalerweise im ersten Quartal
des Geschäftsjahres stattfinden muss, liegen folgende
Geschäfte ob:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Protokoll
c) Jahresbericht
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Allfällige Wahlen
g) Allfällige Anträge
h) Verschiedenes und Umfrage |
Art.
9
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Bei
Abstimmungen entscheidet das relative, bei Wahlen im ersten Wahlgang
das
absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden. Bei
Wahlen und
Abstimmungen kann durch einen Drittel der Anwesenden die geheime
Stimmabgabe
verlangt werden. |
Art.
10
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Versammlungen
werden je nach Bedürfnis vom Vorstand oder auf schriftliches
Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des
Quartiervereins einberufen. |
Art.
11
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Für
eine allfällige Auflösung des Vereins ist die
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Verwendung eines allfällig vorhan- denen
Vereinsvermögen entscheidet die Auflösungsversammlung. |
Art.
12
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Anträge
müssen dem Vorstand zur Prüfung und Antragstellung
mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Die Einladung hat 3 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. |
| Art.
13 |
Der
Jahresbeitrag beträgt für Familien- oder
Einzelmitgliedschaft Fr. 20.-- |
Art.
14
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Für
die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das
Vereinsvermögen. Eine persön- liche Haftung der
Vereinsmitglieder besteht nur im Rahmen des statutarischen
Mitgliederbeitrages. |
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Diese Statuten wurden von
der Gründerversammlung am 3. September 1976 genehmigt.
Änderung des Art. 3 an der Generalversammlung vom 23.
März 1984.
Zusätzliche Art. 13 und 14 an der Generalversammlung vom 22.
März 2002.
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| Wetzikon, im August 2002 |